Rechtsanwaltskanzlei Roland Bisping - Medizinrecht - Kapitalanlagenrecht

Arztstrafrecht

Wie die gerade auch in der Öffentlichkeit viel zitierte und diskutierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2010, Aktenzeichen 2 StR 454/09, zur Sterbehilfe, aber auch eine in der Öffentlichkeit nicht sehr bekannte Entscheidung des OLG Braunschweig vom 23. Februar 2010, Aktenzeichen Ws 17/10, zur Frage, ob ein Kassenarzt als Beauftragter der Krankenkasse anzusehen ist und sich der Bestechung/Bestechlichkeit strafbar machen kann, zeigen, gewinnt das Arztstrafrecht zumindest für den Arzt als den Beschuldigten im Alltag zunehmend an Bedeutung.

Die Folgen eines Strafverfahrens für den Arzt für den Arzt reichen von der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 91 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe (Vorstrafe), der Verweigerung der Niederlassung, arbeitsrechtliche, Konsequenzen wie einer Entlassung, dem Widerruf oder Ruhen der Approbation bis hin zum Entzug oder dem Ruhen der Kassenzulassung sowie der Möglichkeit der Verhängung eines Berufsverbotes von bis zu fünf Jahren.

Anders sieht die Situation für den Patienten aus. Die Einschaltung von Polizei und Staatsanwaltschaft ist für den Patienten in der Regel ein unbefriedigendes Instrument, sei es seine vermeintlichen Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, sei es auch nur um über den Weg einer strafrechtlichen Verurteilung Genugtuung zu erfahren.

Mit der Erstattung einer Strafanzeige gegen einen Arzt oder ein Krankenhaus wird zunächst einmal ausschließlich der staatliche Strafanspruch, nicht aber der zivilrechtliche Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldanspruch des Patienten und/oder seiner Angehörigen bedient.

So löst eine strafrechtliche Verurteilung des Arztes z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung nicht automatisch die Befriedigung von Ansprüchen des Patienten oder seiner Angehörigen aus, hat also kein Präjudiz. Eine strafrechtliche Verurteilung enthebt den Patienten in der Regel nicht von der Bürde seine immateriellen und materiellen Ansprüche in einem anderen Rechtsweg und vor einem anderen Gericht, dem Zivilgericht, durchzusetzen.

Umgekehrt bedeutet die zivilgerichtliche Verurteilung des Arztes z.B. wegen eines Behandlungsfehlers nicht zwingend zugleich auch seine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen einer fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung. Dies mag für den juristischen Laien nicht recht einleuchten, da doch derselbe Sachverhalt einer Beurteilung durch mehrere staatliche Institutionen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafgericht, Zivilgericht) unterzogen wird. Der Grund dafür, dass ein Sachverhalt strafrechtlich anders zu beurteilen ist als zivilrechtlich liegt darin, dass der staatliche Strafanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Patienten unterschiedliche Voraussetzungen haben.

Unbefriedigend ist die Einschaltung von Polizei und Staatsanwaltschaft für den Patienten in der Regel auch deshalb, weil ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in den meisten Fällen mangels hinreichenden Tatverdacht des gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, in wenigen Fällen vor Anklageerhebung gegen Auflage, in der Regel eine Geldzahlung, eingestellt werden, nach Anklageerhebung nicht selten auch gegen Auflage, in der Regel eine Geldzahlung, eingestellt werden und nur in den wenigsten Fällen tatsächlich zu einer Verurteilung des Arztes führen.

Die Einschaltung von Polizei und Staatsanwaltschaft blockieren in der Regel die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche. So dauern die Ermittlungsverfahren nicht selten Monate oder Jahre. In dieser Zeit lehnen Arzt und Haftpflichtversicherer oftmals die Regulierung zivilrechtlicher Ansprüche bis zum Ende des Strafverfahrens ab.

In einigen wenigen Fällen macht es jedoch für einen Patienten sehr wohl Sinn Polizei und Staatsanwaltschaft einzuschalten. Dies gilt insbesondere für solche Fälle, in denen Behandlungsfehler mit schwersten Schäden für den Patienten, man denke z.B. an einen hypothetischen Hirnschaden mit schwersten Behinderungen, bis hin zu dessen Tod wahrscheinlich scheinen und es darum gehen muss, wenn die Behandlungsunterlagen vor Verlust und Manipulation durch Arzt und Krankenhaus über den Weg der Beschlagnahme zu sichern.
Die nachfolgenden Beiträge sollen einen kleinen Überblick über die verschiedenen Straftatbestände und ihre Voraussetzungen geben.

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