Rechtsanwaltskanzlei Roland Bisping - Medizinrecht - Kapitalanlagenrecht

Loss of Licence

Was der Führerschein für den Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr, nämlich die Erlaubnis sich am Steuer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr zu bewegen, ist für den Piloten die Fluglizenz, unabhängig davon, ob er als Hobby- oder als Berufspilot ein Luftfahrzeug am Himmel bewegen will.

Der Verlust der Fluglizenz stellt für den Berufspiloten im Regelfall einen wirtschaftlichen "Super Gau" dar, geht mit dem Verlust der Fluglizenz doch in der Regel auch der Verlust des Arbeitsplatzes einher.

Die Gründe, die zu einem Verlust der Fluglizenz führen können unterscheiden sich jedoch grds. von denen, die zum Verlust der Fahrerlaubnis für einen Fahrzeugführer im Straßenverkehr.

Während im Straßenverkehr z. B. das Überschreiten der Promille-Grenze bereits ausreichend sein kann der Fahrerlaubnis verlustig zu gehen, gibt es für Piloten solch feste Grenzen nicht.

Auch gibt es kein Punktekonto für Piloten, das aufgefüllt mit einer bestimmten Punktzahl wegen Verstößen im Flugverkehr automatisch zur Einziehung der Fluglizenz führt.

Dem gegenüber hat der Pilot - im Gegensatz zum Führer eines Kraftfahrzeuges - regelmäßig seine Flugtauglichkeit nachzuweisen und ein sogenanntes Tauglichkeitszeugnis mitzuführen

Zur Erlangung, aber auch zur Verlängerung des Tauglichkeitszeugnisses hat sich der Pilot einem flugmedizinischen Sachverständigen, Fliegerarzt, einer eingehenden regelmäßigen Untersuchung zu unterziehen.

Die Fragen der Tauglichkeit sind in erster Linie in §§ 24 a ff. LuftVZO i.V.m. den Vorschriften für die medizinische Tauglichkeit von Piloten von Flugzeugen gemäß der JAR-FCL 1 (Flight Crew Licensing) geregelt.

Das Gesetz unterscheidet zwischen

  • der Tauglichkeitsklasse 1 für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer, Verkehrshubschrauberführer, Berufshubschrauberführer, Luftschiffführer, Freiballonführer mit der Lizenz nach § 46 Abs. 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und Flugtechniker auf Hubschraubern bei der Polizei des Bundes und der Länder und
  • der Tauglichkeitsklasse 2 für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Flugingenieure, Freiballonführer mit der Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und Führer von Luftsportgeräten.

Die unterschiedlichen Tauglichkeitsklassen beziehen sich auf die Dauer der Gültigkeit des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Man unterscheidet zusätzlich, ob das Luftfahrzeug mit 1 oder mit 2 Piloten besetzt ist.

Die Tauglichkeitklasse 1 gilt für Berufspiloten in Luftfahrzeugen mit zwei Piloten bei einem Alter von bis 59 Lebensjahren. Dies bedeutet eine Gültigkeit des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses für die Dauer von zwölf Monaten.
Mit Erreichen des 60. Lebensjahres hat das Tauglichkeitszeugnis eine Gültigkeit von nur noch sechs Monaten.

Bei Berufspiloten in Luftfahrzeugen mit nur einem Piloten hat das Tauglichkeitszeugnis bei einem Alter des Piloten bis 39 Jahre eine Gültigkeit von zwölf Monaten.

Mit dem Erreichen des 40. Lebensjahres hat das Tauglichkeitszeugnis  eine Gültigkeit von nur noch 6 Monaten.

Gem. JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit muss der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses geistig und körperlich tauglich sein, um die Rechte der jeweiligen Lizenz sicher auszuüben. Dementsprechend hat der Inhaber einer solchen Lizenz oder der Bewerber um eine solche im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses zu sein, das in Übereinstimmung mit den Anforderungen nach JAR-FCL-3 sowie Vorschriften der Luftverkehrszulassungsordnung sowie der Ersten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrszulassungsordnung ausgestellt wurde und den Rechten der jeweiligen Lizenz entspricht.

Gem. JAR-FCL 3.110 haben Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder die Inhaber eines solchen frei zu sein von

  • angeborenen oder erworbenen Normabweichungen,
  • offenen oder latenten, akuten oder chronischen Behinderungen,
  • Wunden, Verletzungs- oder Operationsfolgen,

welche ein Ausmaß funktioneller Beeinträchtigungen nach sich ziehen könnten und dadurch den sicheren Betrieb eines Luftfahrzeuges oder die sichere Ausübung der Aufgaben beeinträchtigen könnte. Darüber hinaus dürfen Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse weder an einer Erkrankung noch an einer Behinderung leiden, aus der sich die Gefahr einer plötzlichen Handlungsunfähigkeit ergeben könnte, ein Luftfahrzeug sicher zu führen oder zugeteilte Aufgaben sicher zu erfüllen.

Gem. JAR-FCL 3.130 - 3.246 umfasst die flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung für die Tauglichkeit Klasse 1 die Untersuchung

  • des Herz-Kreislauf-Systems und des Blutdrucks,
  • auf koronare Herzkrankheiten, Rhythmus und Überleitungsstörungen,
  • von Lunge und Atmung,
  • des Magen-Darm-Traktes,
  • des Stoffwechsels,
  • der Ernährung und Endokrinologie,
  • des Blutes und der Blutbildung,
  • der Niere und dem Harntrakt,
  • auf Geschlechts- und andere Infektionskrankheiten,
  • Gynäkologie und Geburtshilfe,
  • des Bewegungsapparates,
  • auf Psychiatrische und Neurologische Erkrankungen,
  • dem Sehorgan und Sehvermögen,
  • der Farberkennung,
  • der Untersuchung von  Hals, Nase, Ohren, dem Hörvermögen,
  • einer Psychologische Begutachtung,
  • auf Hautkrankheiten sowie Onkologische Erkrankungen.

Eine besondere Beschränkung für Lizenzinhaber enthält JAR-FCL 3.060.
Danach dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz, die das 60. Lebensjahr vollendet haben nicht mehr als Pilot von Flugzeugen oder Hubschraubern im gewerblichen Bereich eingesetzt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn der Pilot Mitglied einer Flugbesatzung ist, die aus mehreren Piloten besteht und den anderen Piloten das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Piloten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben dürfen überhaupt nicht mehr als Pilot von Flugzeugen oder Hubschraubern im gewerblichen Bereich eingesetzt werden. Die Altersgrenze von 60 bzw. 65 Lebensjahren ist eine vom Gesetzgeber aus Sicherheitsgründen gewollte Einschränkung der Berufsfreiheit des Piloten. So geht der Gesetzgeber davon aus, dass Piloten mit zunehmendem Alter den Anforderungen, die an ein sicheres Fliegen zu stellen sind, immer weniger gewachsen sind.

Besteht der Bewerber um eine oder der Inhaber einer Fluglizenz den Tauglichkeitstest nicht, dann ist gemäß § 29 LuftVZO vom Luftfahrtbundesamt die Fluglizenz zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Liegen die Voraussetzungen nur vorübergehend nicht vor, dann kann das Ruhen der Lizenz oder die Beschränkung der Lizenz angeordnet werden.

Neben gesundheitlichen Gründen, die zu einem Widerruf oder einem Ruhen oder einer Beschränkung der Lizenz führen können, berechtigen auch Zweifel an dem ausreichenden praktischen Können oder dem fachlichen Wissens des Lizenzinhabers sowie seiner Weigerung sich einer angeordneten Überprüfung zu stellen das Luftfahrtbundesamt dem Piloten die Fluglizenz zu entziehen.
Verliert der Berufspilot seine Fluglizenz, dann kann er die seinem Arbeitsgeber, der Fluggesellschaft, gegenüber vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen und muss spätestens dann, wenn absehbar ist, dass mit einer Erneuerung der Erlaubnis in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, mit einer Kündigung des Arbeitsvertrages rechnen.

Während das Risiko, die Fluglizenz wegen nicht ausreichenden praktischen Können oder fachlichem Wissen zu verlieren, wirtschaftlich nicht abgesichert werden kann, ist die Sachlage bei einem Verlust der Fluglizenz aus medizinischen Gründen anders. In einem solchen Fall greift in der Regel eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die den Verlust der Fluglizenz einschließt.

Derartige Versicherungen werden als Risikoversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen oder in Kombination mit einer privaten Kapitalversicherung vermittelt. In der Regel greift eine derartige Versicherung Platz, sobald der Fliegerarzt die Fluguntauglichkeit festgestellt hat.

Auch bei diesen Versicherungen liegt der Teufel oftmals im Detail.
So ist insbesondere auf die Ausschlusskriterien zu achten. So zahlen Versicherer in der Regel nicht, wenn der Flugtauglichkeit eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit zugrunde liegt.

Zu beachten sind auch vorvertragliche Erkrankungen die im Rahmen der Beantragung einer solchen Berufsunfähigkeitsversicherung dem Versicherer gegenüber nicht angezeigt worden sind, schlussendlich aber zur Fluguntauglichkeit beigetragen haben. In einem solchen Fall muss der Versicherte damit rechnen, dass der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktritt.

Unabhängig vom Bestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung stellt sich für viele Piloten auch die Frage, wie es beruflich weitergeht. So gilt es auch frühzeitig die Frage zu klären, welche Möglichkeiten der beruflichen Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherung bestehen und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um in den Genuss einer beruflichen Förderung zu gelangen.